Wir halten uns an die allgemein üblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Photographen Handwerks (Bundesanzeiger Nr.88 v. 15.5.2002 - S. 10.463)
Stand 01.01.2008 – Fotostudio floWmotion
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Fotografen Florian Wachter – Fotostudio FloW-motion
Königstraße 29
950218 hof
Studio: Königstraße 29, 95028 Hof
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. Werke im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte
einschließlich ihrer Produktions- und Bearbeitungsstufen, gleich in welcher technischen
Form oder in welchem Medium sie vorliegen oder erstellt wurden.
3. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle im wesentlichen aus fotografischen
Aufnahmeverfahren gewonnenen Werke einschließlich der durch ihre Bearbeitung
entstehenden Erzeugnisse, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie
vorliegen oder erstellt wurden.
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an seinen Werken nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Andere als
schriftlich vereinbarte Nutzungsrechte werden nicht übertragen.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte gesondert
übertragen worden sind.
6. Bei der Verwertung der Werke kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Werkes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Lichtbildoriginale (Negative, Dias, Dateien) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe
dieser Originale an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
8. Unabhängig von der Lizenzierung seiner Werke behält der Fotograf das Recht seine
Werke zum Zweck der Eigenwerbung und Präsentation zu nutzen.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung von Werken wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten
etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. Beruft sich der
Fotograf auf § 19 Umsatzsteuergesetz erfolgt keine Berechnung der Mehrwertsteuer für den
Auftraggeber.
2. Sofern nicht schriftlich ein Zahlungstermin vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb
von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige
Rechnungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist begleicht.
Bei Zahlungsverzug hat der Fotograf das Recht die Zahlung durch kostenpflichtige
Mahnungen herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
4. Bezüglich der künstlerisch-technischen Gestaltung von Werken des Fotografen sind
Reklamationen grundsätzlich ausgeschlossen. Im Falle einer berechtigten Reklamation
verpflichtet sich der Fotograf zur Beseitigung der Mängel.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer Produktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die originale der Lichtbilder sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, von ihm aufbewahrte Originale von Lichtbildern nach drei Jahren seit
Beendigung des Auftrags zu vernichten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Originale
der in Auftrag gegebenen Lichtbilder gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung vor
ihrer Vernichtung käuflich zu erwerben.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Vorlagen, elektronischen
Datenträgern und Dateien erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der
Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der
Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen
und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der
Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner
Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Werke zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Werke innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn
keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden.
Handelt es sich um Werke in digitaler Form, stellt der Auftraggeber die Vernichtung der
nicht ausgewählten Werke sicher. Für verlorene oder beschädigte Werke kann der Fotograf,
sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Lichtbilder oder andere Werke aus seinem
Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Exemplare innerhalb eines Monats
nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach
Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug,
kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und
Bild/Werk verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der
Werke ausschließt, kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt
mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten:
zweihundert) Euro für jedes Duplikat. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt
dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen,
sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält
der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht
der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche
geltend machen.
4. Liefertermine für Werke des Fotografen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich
vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Stornierungen
Bis zum Beginn des Fotoshootings kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wir empfehlen hierbei
ausdrücklich die schriftliche Form um Missverständnisse zu vermeiden. Der Empfang der Rücktritts-
erklärung durch uns gilt als zu Grunde zu legendes Datum.
Durch den Rücktritt von einer Buchung entsteht flow-motion durch die Reservierung des Termins ein
finanzieller Schaden. Dieser ist, wie in nachfolgender Staffelung zu begleichen:
ab Zugang der Bestätigungbis 30 Tage vor Beginn der Buchung: 25%
bis zum 22. Tag vor Beginn: 30%
bis zum 7.Tag vor Beginn: 50%
bis 1 Tag vor Beginn: 65%
bei Nichterscheinen oder Absage am gleichen Tag: 100%
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages
bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Werke des Fotografen auf
Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung.
Stand 01.01.2008 – Fotostudio floWmotion Seite 4
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein
neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und
der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Werke des Fotografen digital so zu speichern und zu
kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Daten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass
sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen
Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und
der Fotograf als Urheber seiner Werke klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung und Wiedergabe von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets,
in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, auf elektronischen Datenträgern ist nur
aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und
offline liegen beim Auftraggeber.
Die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
8. Für Schäden oder Verlust an Datenträgern oder Dateien, die dem Fotografen durch den
Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Fotograf keine Haftung. Der
Auftraggeber stellt dem Fotografen ausschließlich Arbeitskopien zur Verfügung.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Wir halten uns an die allgemein üblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Photographen Handwerks (Bundesanzeiger Nr.88 v. 15.5.2002 - S. 10.463)
Stand 01.01.2008 – Fotostudio floWmotion
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Fotografen Florian Wachter – Fotostudio FloW-motion
Königstraße 29
950218 hof
Studio: Königstraße 29, 95028 Hof
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. Werke im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte
einschließlich ihrer Produktions- und Bearbeitungsstufen, gleich in welcher technischen
Form oder in welchem Medium sie vorliegen oder erstellt wurden.
3. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle im wesentlichen aus fotografischen
Aufnahmeverfahren gewonnenen Werke einschließlich der durch ihre Bearbeitung
entstehenden Erzeugnisse, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie
vorliegen oder erstellt wurden.
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an seinen Werken nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Andere als
schriftlich vereinbarte Nutzungsrechte werden nicht übertragen.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte gesondert
übertragen worden sind.
6. Bei der Verwertung der Werke kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Werkes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Lichtbildoriginale (Negative, Dias, Dateien) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe
dieser Originale an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
8. Unabhängig von der Lizenzierung seiner Werke behält der Fotograf das Recht seine
Werke zum Zweck der Eigenwerbung und Präsentation zu nutzen.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung von Werken wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten
etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. Beruft sich der
Fotograf auf § 19 Umsatzsteuergesetz erfolgt keine Berechnung der Mehrwertsteuer für den
Auftraggeber.
2. Sofern nicht schriftlich ein Zahlungstermin vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb
von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige
Rechnungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist begleicht.
Bei Zahlungsverzug hat der Fotograf das Recht die Zahlung durch kostenpflichtige
Mahnungen herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
4. Bezüglich der künstlerisch-technischen Gestaltung von Werken des Fotografen sind
Reklamationen grundsätzlich ausgeschlossen. Im Falle einer berechtigten Reklamation
verpflichtet sich der Fotograf zur Beseitigung der Mängel.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer Produktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die originale der Lichtbilder sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, von ihm aufbewahrte Originale von Lichtbildern nach drei Jahren seit
Beendigung des Auftrags zu vernichten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Originale
der in Auftrag gegebenen Lichtbilder gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung vor
ihrer Vernichtung käuflich zu erwerben.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Vorlagen, elektronischen
Datenträgern und Dateien erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der
Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der
Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen
und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der
Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner
Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Werke zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Werke innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn
keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden.
Handelt es sich um Werke in digitaler Form, stellt der Auftraggeber die Vernichtung der
nicht ausgewählten Werke sicher. Für verlorene oder beschädigte Werke kann der Fotograf,
sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Lichtbilder oder andere Werke aus seinem
Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Exemplare innerhalb eines Monats
nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach
Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug,
kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und
Bild/Werk verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der
Werke ausschließt, kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt
mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten:
zweihundert) Euro für jedes Duplikat. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt
dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen,
sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält
der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht
der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche
geltend machen.
4. Liefertermine für Werke des Fotografen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich
vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Stornierungen
Bis zum Beginn des Fotoshootings kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wir empfehlen hierbei
ausdrücklich die schriftliche Form um Missverständnisse zu vermeiden. Der Empfang der Rücktritts-
erklärung durch uns gilt als zu Grunde zu legendes Datum.
Durch den Rücktritt von einer Buchung entsteht flow-motion durch die Reservierung des Termins ein
finanzieller Schaden. Dieser ist, wie in nachfolgender Staffelung zu begleichen:
ab Zugang der Bestätigungbis 30 Tage vor Beginn der Buchung: 25%
bis zum 22. Tag vor Beginn: 30%
bis zum 7.Tag vor Beginn: 50%
bis 1 Tag vor Beginn: 65%
bei Nichterscheinen oder Absage am gleichen Tag: 100%
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages
bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Werke des Fotografen auf
Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung.
Stand 01.01.2008 – Fotostudio floWmotion Seite 4
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein
neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und
der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Werke des Fotografen digital so zu speichern und zu
kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Daten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass
sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen
Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und
der Fotograf als Urheber seiner Werke klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung und Wiedergabe von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets,
in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, auf elektronischen Datenträgern ist nur
aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und
offline liegen beim Auftraggeber.
Die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
8. Für Schäden oder Verlust an Datenträgern oder Dateien, die dem Fotografen durch den
Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Fotograf keine Haftung. Der
Auftraggeber stellt dem Fotografen ausschließlich Arbeitskopien zur Verfügung.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.